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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Duplex Haustechnik GmbH

 

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen sind für unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen verbindlich. Aufträge werden durch uns ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Bedingungen angenommen. Änderungen durch den Besteller gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich angenommen und bestätigt wurden.

Ein Auftrag oder eine mündliche Vereinbarung gilt nur dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist.

Sofern auf einen Geschäftsfall die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, gelten in teilweiser Abänderung der vorliegenden Geschäftsbedingungen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

 

2. Angebote

Angebote des Verkäufers verstehen sich freibleibend, wenn nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit unter Nennung der Bindefrist zugesagt ist. Alle Angaben über Maße und Gewichte sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

3. Preise

Ohne gesonderte Vereinbarung werden die jeweils bei Lieferung gültigen Preise laut Preisliste verrechnet. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und gelten ab Lager, einschließlich Verpackung, jedoch ohne Fracht, Porto und Versicherung. Alle Kosten betreffend Lieferungen und Leistungen, die im Auftrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, werden zusätzlich verrechnet.

Für Liefer- und Leistungsverpflichtungen ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

 

4. Lieferung

Lieferfristen beginnen erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange und nach Eingang einer eventuell vereinbarten An- oder Vorauszahlung zu laufen. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einfluss Sphäre des Verkäufers liegen. Ersatzansprüche, aus welchem Titel immer, sind bei Überschreiten der Lieferfristen ausgeschlossen, es sei denn, dass den Verkäufer grobe Fahrlässigkeit trifft. Mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft gilt die Lieferung als erfolgt.

Der Transport der Ware erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, immer auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Etwaige Transportschäden sind vom Empfänger der Ware beim jeweiligen Spediteur oder Frachtführer anzumelden und protokollieren zu lassen. Die gelieferte Ware ist vom Käufer ohne Verzug zu prüfen. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen dem Verkäufer schriftlich gemeldet werden.

 

5. Zahlung

Zahlungstermine sind gemäß Vereinbarungen einzuhalten. Bei Terminüberschreitung werden Verzugszinsen in der Höhe der jeweiligen Kosten eines Kontokorrentkredites verrechnet. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers als zweifelhaft erscheinen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Sie berechtigen den Verkäufer auch, noch vorzunehmende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Minderungs- bzw. Gegenansprüche oder Geltendmachung von Garantieansprüchen oder Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gültigen Kaufpreises und aller Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers. Zahlungsverzug berechtigt den Verkäufer jederzeit zur Abholung der Ware. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und ihn davon zu verständigen. Die Bedingungen dieses Punktes gelten für diesen Auftrag und für alle weiteren Aufträge des Käufers, die schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden.

Wird die Ware durch den Käufer an einen Dritten geliefert, so steht dem Verkäufer der Anspruch auf die Gegenleistung zu. Zu diesem Zweck tritt hiermit der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab, so dass bei Entstehung dieser Forderungen es keines besonderen Übertragungsaktes mehr bedarf. Abzutreten ist die Forderung in Höhe der Saldoforderung des Verkäufers, zuzüglich Verzugszinsen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen dem Verkäufer seinen Abnehmer zu benennen und seinem Abnehmer die erfolgte Abtretung bekanntzugeben. Auch der Verkäufer ist berechtigt, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen. Im Falle der Veräußerung an einen Dritten ist der Käufer verpflichtet, seinem Abnehmer einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Zahlungsverzug berechtigt den Verkäufer die Rückgabe der Ware zu verlangen, für noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen, bereitgestellte Sicherheiten zu verwerten und von sämtlichen noch nicht abgewickelten Verträgen zurückzutreten. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht.

 

7. Annullierung

Bereits erteilte Bestellungen vom Käufer können nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers annulliert werden. Bei Geräten, die auftragsbezogen hergestellt oder zusammengebaut werden, ist eine Annullierung mangels anderweitiger Verwendbarkeit ausgeschlossen. Bei sogenannten „Lagertypen“ beträgt die Stornogebühr 10 % des gültigen Listenpreises. Hinzu kommen weitere 5 % des Kaufpreises, sofern die Originalverpackung fehlt und weitere 20 %, sofern das Gerät irgendwelche Spuren des Gebrauchs aufweist. In Fällen höherer Gewalt kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Käufer ein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zustünde.

 
8. Inbetriebnahme von Geräten

(sofern die Inbetriebnahme pauschal verrechnet wird):

Die Inbetriebnahme von Geräten kann nur während der Normalarbeitszeit vorgenommen werden.
Voraussetzung für eine ungehinderte Inbetriebnahme in einem Zuge sind

  • den Geräteanleitungen und den örtlichen Vorschriften entsprechende Aufstellung bzw. Befestigung des Gerätes,

  • angeschlossene, betriebsbereite, auf Dichtheit geprüfte und gefüllte Brennstoffleitung (allen Vorschriften entsprechend!)

  • ungehinderte Brennstoffversorgung mit geeignetem Brennstoff in der notwendigen Beschaffenheit (Druck, Temperatur etc.),

  • überprüfte Wasserfüllung der Heizanlage unter Berücksichtigung der einschlägigen ÖNORM (z.B. H5195),

  • funktionsbereit fertiggestellte, überprüfte und allen Sicherheitsvorschriften entsprechende Elektroinstallation,

  • ausreichende Frischluftversorgung nach den einschlägigen Vorschriften und Normen, ohne chem. Belastung und Staub,

  • dichte Abgasabführung mit regulären Zugverhältnissen (kein extremer Über- oder Unterdruck),

  • vorschriftsmäßig gebauter Kamin, dessen Eignung im Hinblick auf die zu erwartende Abgastemperatur überprüft wurde.

 
Achtung: Zusätzliche Dienstleistungen wie Arbeitsstunden außerhalb der normalen Arbeitszeit, Inbetriebsetzung der Brennstoffversorgung, Elektroarbeiten etc. sowie alle erforderlichen weiteren Anfahrten, wenn die Inbetriebnahme nicht in einem Zug durchgeführt werden kann, werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

 
9. Gerätegarantie

Die Garantiefrist beträgt ein Jahr ab Inbetriebnahme (maximal 14 Monate ab Lieferung). Voraussetzung für eine Garantieleistung sind erfüllter Zahlungsbedingungen, sachgemäßer Bedienung und einwandfreier Betriebsbedingungen für die einzelnen Geräte gemäß deren Betriebsanleitungen. Die Garantieleistung versteht sich in dem Sinne, daß Geräteteile, die innerhalb dieser Zeit nachweislich infolge Material- oder Konstruktionsfehlern defekt werden, kostenlos ersetzt werden. Ausgeschlossen von der Gerätegarantie sind Kosten, die durch die notwendige Demontage eines mangelhaften und den Wiedereinbau eines mangelfreien Gerätes oder Geräteteiles entstehen. Garantiearbeiten bewirken keine Verlängerung der Garantiefrist. Für während der Garantiezeit eingebaute Ersatzteile endet die Garantiefrist mit derjenigen des ursprünglichen Liefergegenstandes.

Ein Garantiefall schiebt die Fälligkeit von Forderungen nicht auf.
Die Garantie erlischt in folgenden Fällen:

  • Wenn das Gerät nicht durch uns in Betrieb genommen wurde.

  • Wenn der Verkäufer nicht sofort nach Eintreten des Schadens zur Abklärung der Ursache benachrichtigt wird.

  • Wenn bei Neubauten die Geräte Unbefugten zugänglich sind.

  • Wenn behördliche Vorschriften nicht beachtet werden oder Vorarbeiten nicht fachgemäß durchgeführt sind.

  • Ausgeschlossen von der Gerätegarantie sind Schäden an solchen Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

  • Für Mängelfolgeschäden oder Gewinnentgang wegen eines Mangels wird, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, nicht gehaftet.

 

10. Garantieservice

Der Garantieservice umfasst die eventuell erforderliche Entstörung aller vom Verkäufer gelieferten Geräte, sofern der Defekt nicht auf fehlerhafte Bedienung oder auf eine Ursache zurückzuführen ist, die mit dem Gerät selbst in keinem Zusammenhang steht (z. B. bei Brenneranlagen undichte Saugleitungen, beschädigte Schamottierung, geschlossene Rauchgasschieber, Brennstoffmangel oder ungeeignete Brennstoffqualität, Stromausfall oder Fehler in der Elektroinstallation. Die Dauer des Garantieservice beträgt ein Jahr ab Inbetriebnahme. Garantiearbeiten bewirken keine Verlängerung des Garantieservice.

 
11. Haftung

Für direkte oder indirekte Schäden und Kosten, die infolge mangelhafter Lieferung oder Arbeit entstehen, haftet der Verkäufer nur, soweit seine Mitarbeiter ein Verschulden trifft. Ausgeschlossen sind Ersatzansprüche für Betriebsunterbrechungen, für Frostschäden, für Überbeanspruchung des Materials und für Mängelfolgeschäden.

 
12. Erfüllungs- und Gerichtsort

Als Erfüllungsort für Zahlungen und als Gerichtsstand gilt Niederösterreich (2120 Wolkersdorf).

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